3. Die Beklagte bestreitet eine Verpflichtung zur Übernahme von Privatschulkosten. Der Gemeinderat habe am 9. Juli 2018 auf Antrag der Schulpflege und gestützt auf die Empfehlung im schulpsychologischen Fachbericht vom 18. Juni 2018 die Kostengutsprache für den Besuch der H. Sonderschule in W. erneuert. Die Kostengutsprache sei für die Beschulung ab August 2018 bis August 2021 erfolgt, unter dem Vorbehalt veränderter Verhältnisse. Am 21. Mai 2019 habe der Verein I. einen Bericht über einen Hausbesuch bei der Pflegemutter des Klägers erstellt. An diesem Besuch habe auch die Schulpsychologin teilgenommen. Offenbar habe es in der H. Sonderschule Probleme mit dem Kläger gegeben.