Die Beklagte sei auch aufgrund des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verpflichtet, die Kosten für den Besuch der G. zu übernehmen. Gegenüber deren Schulleiter habe die Gemeindeschreiberin ausgeführt, die Rechnung würde bezahlt. Es wäre für den Kläger unzumutbar gewesen abzuwarten, bis die Schulpflege einen Schulplatz für ihn gefunden hätte. Eine angemessene Alternative sei nach den Sommerferien 2019 nicht zur Verfügung gestanden und in der Folge vergeblich gesucht worden. Bereits am 21. Mai 2019 habe festgestanden, dass nach den Sommerferien 2019 kein Platz an einer kantonalen oder kantonal anerkannten Sonderschule verfügbar sei und die Schulpflege die Lösung mit der G. unterstütze.