Sie habe sogar in Aussicht gestellt, die Pflegemutter dabei zu unterstützen und eine Kostengutsprache für die Schule zu beantragen, in welcher der Kläger schnuppere. Am 21. Mai 2019 habe ein Gespräch mit Beteiligung des SPD stattgefunden, der anschliessend die Schulpflegepräsidentin informiert habe. Die Besprechung mit der Schulpflegepräsidentin sei am 21. Juni 2019 erfolgt und zu dieser habe die Pflegemutter stets einen engen Kontakt gehabt und mit ihr Rücksprache gehalten. Die Beklagte sei auch aufgrund des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verpflichtet, die Kosten für den Besuch der G. zu übernehmen.