2. Der Kläger macht geltend, es lägen wichtige Gründe vor, aufgrund derer die Beklagte zur Übernahme der angefallenen Privatschulkosten verpflichtet sei. Bereits im Jahre 2018 hätten sich in der H. Sonderschule ernsthafte Schwierigkeiten abgezeichnet, welche im April 2019 eskaliert seien. - 10 -