Der Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung des Anspruchs entfalle, falls die Zahlung der Privatschulkosten nicht durch ihn selbst oder seine gesetzliche Vertretung erfolge bzw. vertragsgemäss erfolgen sollte. Der Kläger macht nicht lediglich einen Kostenersatzanspruch geltend, der voraussetzt, dass die betreffenden Zahlungen aus seinem Vermögen erfolgt wären.