2C_561/2018 vom 20. Februar 2019, Erw. 3.2). Der betreffende Anspruch steht dem verbeiständeten Kläger grundsätzlich selbst zu und er besteht unabhängig davon, wer sich in einem allfälligen Beschulungsvertrag mit der G. zur Bezahlung der Privatschulkosten für Schulgeld, Tagesbetreuung und Verpflegung verpflichtete. Der Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung des Anspruchs entfalle, falls die Zahlung der Privatschulkosten nicht durch ihn selbst oder seine gesetzliche Vertretung erfolge bzw. vertragsgemäss erfolgen sollte.