Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verleiht dieses zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf die Übernahme des Schulgeldes, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule bzw. eine öffentliche Schule in einer anderen Gemeinde besucht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht aber, wenn der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_809/2021 vom 6. Dezember 2022, Erw. 3.2; 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019, Erw.