1.3. Der Kläger ist Träger des Grundrechts auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV; vgl. REGULA KÄGI-DIENER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 19 N. 28). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verleiht dieses zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf die Übernahme des Schulgeldes, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule bzw. eine öffentliche Schule in einer anderen Gemeinde besucht.