1.2. Der Kläger entgegnet in der Replik, er sei unbestrittenermassen in der G. beschult worden. Deren Schulleiter habe im E-Mail vom 24. März 2021 ausgeführt, die G. habe ihre Leistung erbracht und erwarte die Begleichung ihrer Kosten, unabhängig davon, ob das Gemeinwesen dafür aufkomme oder nicht. Dem Kläger seien die betreffenden Leistungen in Rechnung gestellt worden (Replik, S. 8; Klagebeilagen 32 und 40).