II. 1. 1.1. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers bezüglich der angefallenen Privatschulkosten. Diese setze voraus, dass zwischen dem Kläger bzw. seiner gesetzlichen Vertretung und der G. ein Beschulungsvertrag für den Zeitraum von August 2019 bis Juli 2022 bestehe und der Kläger gestützt darauf verpflichtet sei, der G. einen Betrag von jährlich Fr. 46'840.00 für Schulgeld, Tagesbetreuung und Verpflegung zu bezahlen (Klageantwort, S. 8; Duplik, S. 4 f., 15). -9-