chen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 der Bundesverfassung der -8- Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Dies genügt, damit ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO vorliegt. Soweit die Beklagte zu dessen Prüfung die Edition von Dokumenten verlangt (vorne lit. C/2, Antrag Ziff. 3), ist der betreffende Beweisantrag unnötig und somit abzuweisen. Dies gilt umso mehr, als in der Doktrin empfohlen wird, bei der Überprüfung des schutzwürdigen Interesses auf Beweisabnahmen zu verzichten (vgl. GEHRI, a.a.O., Art. 59 N. 7).