1.2 = die Praxis [Pra] 103 [2014] Nr. 48; zur Aktivlegitimation siehe hinten Erw. II/1). Ein schutzwürdiges Interesse ist vorhanden, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht (MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 59 N. 7). Es kann rechtlicher oder tatsächlicher Art sein (ALEXANDER ZÜRCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, Art. 59 N. 12). Der Kläger verlangt die Übernahme von Privatschul- und Transportkosten durch die Beklagte und beruft sich zur Begründung seiner Forderung unter anderem auf den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltli-