Der Kläger entgegnet zu Recht, dass es sich bei der Aktivlegitimation um keine Prozessvoraussetzung, sondern um eine Frage des materiellen Rechts handelt (Replik, S. 7). Die Sachlegitimation besagt, wer hinsichtlich eines streitigen Anspruchs berechtigt (aktivlegitimiert) und wer verpflichtet (passivlegitimiert) ist; sie ist mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung anhand der materiellen Rechtspositionen abzuleiten (THOMAS SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2017, Rz. 191). Die Beklagte vermengt die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO mit der Klagelegitimation (vgl. BGE 139 III 504, Erw. 1.2 = die Praxis [