4. Die Beklagte argumentiert, auf die Klage sei mangels Aktivlegitimation des Klägers nicht einzutreten. Die Aktivlegitimation setze voraus, dass der Kläger bzw. seine gesetzliche Vertretung aufgrund eines Beschulungsvertrags verpflichtet sei, der G. für Schulung, Tagesbetreuung und Verpflegung einen jährlichen Betrag von Fr. 46'840.00 zu bezahlen. Nur wenn der betreffende Nachweis gelinge, bestehe das gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO für die Klage erforderliche schutzwürdige Interesse (vgl. Klageantwort, S. 7 ff.; Duplik, S. 5).