C/2, Antrag Ziff. 2). Daraufhin erklärte die KESB mit Beschluss vom 27. Juni 2023 formell die Zustimmung zur Prozessführung durch die Beiständin und erteilte ihr das Substitutionsrecht (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB; Replikbeilage 59). Damit ist diese zur Prozessführung befugt. Sie lässt sich ihrerseits anwaltlich vertreten (§ 14 Abs. 3 VRPG). -7-