310 ZGB ein (Klagebeilage 1). Die aktuelle Beiständin war mit Beschluss der KESB der Stadt Zürich vom 27. Mai 2021 ernannt worden (Klagebeilage 3). Im Schreiben vom 10. August 2021 hielt die KESB gegenüber dem früheren Beistand fest, dass ihrer Ansicht nach der Beistandsperson die Befugnis zukommt, sich in der Frage der Sonderschulfinanzierung nötigenfalls extern beraten zu lassen und die Interessenvertretung des Klägers anwaltlich wahrzunehmen (Klagebeilage 4). Die Beklagte stellte in der Eingabe vom 16. März 2023 die Befugnis der Beiständin zur Prozessführung in Frage (vorne lit. C/2, Antrag Ziff. 2).