2. Der Kläger war im Zeitpunkt der Klageerhebung minderjährig und verbeiständet. Damit war er nicht handlungsfähig (Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210] und folglich nicht prozessfähig (Art. 67 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Mit der Klage reichte er den Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 20. Dezember 2012 über die Weiterführung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie einer Massnahme nach Art. 310 ZGB ein (Klagebeilage 1).