Rechtsbegehren Ziffer 3. der Klage vom 11.01.2023 wurde bereits gutgeheissen. 8. In der Duplik vom 30. November 2023 stellte die Beklagte folgende Begehren: 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei vollumfänglich abzuweisen. 4. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers bzw. seiner gesetzlichen Vertretung.