3. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wies der instruierende Verwaltungsrichter den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab. 4. Die Beklagte stellte in der Klageantwort vom 24. April 2023 folgende Begehren: 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei vollumfänglich abzuweisen. 4. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers bzw. seiner gesetzlichen Vertretung. -5-