4. Der Kläger sei unter Ansetzung einer Frist zu verpflichten, alle Schriftstücke, die bereits erfolgte Honorarzahlungen oder noch zugesicherte Honorarzahlungen an seinen Anwalt für die Führung des vorliegenden Prozesses betreffen, zu edieren, sowie im Fall der Nichtedition von diesen Schriftstücken schriftlich zu bestätigen, dass sein Anwalt für die Führung des vorliegenden Prozesses aus keiner anderen Quelle entschädigt wird, verbunden mit der Androhung, dass andernfalls auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Anwalts