3. Der Kläger sei unter Ansetzung einer Frist zu verpflichten, den damals abgeschlossenen und mit der Zustimmungserklärung seines damaligen gesetzlichen Vertreters versehenen Beschulungsvertrag zwischen dem Kläger und der G. für den Zeitraum zwischen August 2019 und Juli 2022, aus dem hervorgeht, dass der Kläger gestützt auf diesen Beschulungsvertrag verpflichtet ist, der G. für Schulgeld sowie Tagesbetreuung und Verpflegung einen jährlichen Betrag von CHF 46'840.00 zu bezahlen, zu edieren, verbunden mit der Androhung, dass andernfalls auf die Klage nicht ein-