Verwaltungsgericht 3. Kammer WKL.2023.1 / ME / jb Art. 41 Urteil vom 29. April 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Dambeck Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Mahler Kläger A._____, Beiständin: B._____, Stadt Zürich, Soziale Dienste, Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich diese unentgeltlich vertreten Dr. iur. Eric Hemmerling, Rechtsanwalt, Untere Grubenstrasse 3, Postfach, 5070 Frick Beklagte Einwohnergemeinde Q._____, handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau Gegenstand Klageverfahren betreffend Erstattung von Schulgeldern und Transportkosten -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, leidet an einer reaktiven Bindungsstörung und lebt bei seiner Pflegemutter C._____ in Q._____. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich hat für A._____ eine Beistandschaft errichtet, welche durch B._____, Soziale Dienste der Stadt Zürich, ausgeübt wird. 2. Im Schuljahr 2018/19 besuchte A._____ die 1. Realklasse der H. Sonderschule in W.. Im Frühjahr 2019 traten Probleme im Umgang mit Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schülern auf. In der Folge wurde bei A._____ eine Entlastung (Lektionenreduktion) umgesetzt. Vor diesem Hintergrund erstellte der Schulpsychologische Dienst (SPD) am 4. Juli 2019 einen aktualisierten Fachbericht, wobei er eine erhebliche soziale Beeinträchtigung mit verstärktem Bedarf an einer Sonderschulung festhielt und sich für eine weitere Beschulung in einer Tagessonderschule aussprach. 3. Am 12. August 2019 trat A._____ in die G., X., ein, wo er vorerst zum "Schnuppern" und anschliessend während der Schuljahre 2019/20, 2020/21 und 2021/22 unterrichtet wurde. B. 1. Am 27. August 2019 beantragte die Schulpflege beim Gemeinderat Q._____ eine Kostenübernahme für die Beschulung von A._____ an der G.. 2. Per 30. September 2019 meldete die Schulpflege Q._____ A._____ von der H. Sonderschule ab. 3. Im Schreiben vom 29. November 2019 bestätigte der SPD gegenüber der Schulpflege Q._____, dass sich A._____ entsprechend den Rück- meldungen der Pflegemutter in der G. wohlfühle und seinen Bedürfnissen entsprechend unterrichtet werde. Eine Reintegration in die Oberstufe der Regelschule R._____ werde gegenwärtig nicht empfohlen. -3- 4. Die G. stellte der Gemeinde Q._____ am 9. März 2020 eine Rechnung für die Beschulung von A._____ (Schuljahr 2019/20) zu. 5. Am 12. August 2020 fand ein runder Tisch statt, an welchem die Pflege- mutter, der damalige Beistand, D._____ vom Verein I., eine Vertreterin des SPD, die Schulpflegepräsidentin, die Gemeindeschreiberin und das zuständige Mitglied des Gemeinderats teilnahmen. Anlässlich dieser Besprechung wurde vereinbart, dass der Gemeinderat Q._____ eine Kos- tenübernahme für eine Beschulung an der G. prüft und die Schulpflege weiter nach einem Platz an einer anerkannten Tagessonderschule sucht. 6. Der Gemeinderat Q._____ beschloss am 7. September 2020: Der Gemeinderat lehnt die Bezahlung des Schulgeldes ab Schuljahr 2019/2020 an die G., X. für A._____ ab. C. 1. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 erhob A._____ (Kläger) ver- waltungsrechtliche Klage gegen die Einwohnergemeinde Q._____ mit fol- genden Begehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger bzw. seiner gesetzli- chen Vertretung für die Schul- und Transportkosten der Monate August 2019 bis und mit Juli 2022 betreffend die Schule G., (…), den Betrag von Fr. 136'842.00 zuzüglich 5 % Zins ab Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beklagten. 3. Dem Kläger sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren. 2. Am 16. März 2023 stellte die Einwohnergemeinde Q._____ (Beklagte) fol- gende "Verfahrensanträge zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen": 1. Das Verfahren sei bis zur Erledigung der Ziff. 2.-4. hiernach zu sis- tieren. 2. Der Kläger sei unter Ansetzung einer Frist aufzufordern, den schriftlichen Zustimmungsentscheid der zuständigen KESB zur Führung des vorliegenden Prozesses einzureichen, verbunden mit der Androhung, dass andernfalls auf die Klage nicht eingetreten wird. -4- 3. Der Kläger sei unter Ansetzung einer Frist zu verpflichten, den da- mals abgeschlossenen und mit der Zustimmungserklärung seines damaligen gesetzlichen Vertreters versehenen Beschulungsver- trag zwischen dem Kläger und der G. für den Zeitraum zwischen August 2019 und Juli 2022, aus dem hervorgeht, dass der Kläger gestützt auf diesen Beschulungsvertrag verpflichtet ist, der G. für Schulgeld sowie Tagesbetreuung und Verpflegung einen jähr- lichen Betrag von CHF 46'840.00 zu bezahlen, zu edieren, verbun- den mit der Androhung, dass andernfalls auf die Klage nicht ein- getreten wird. 4. Der Kläger sei unter Ansetzung einer Frist zu verpflichten, alle Schriftstücke, die bereits erfolgte Honorarzahlungen oder noch zu- gesicherte Honorarzahlungen an seinen Anwalt für die Führung des vorliegenden Prozesses betreffen, zu edieren, sowie im Fall der Nichtedition von diesen Schriftstücken schriftlich zu bestäti- gen, dass sein Anwalt für die Führung des vorliegenden Prozes- ses aus keiner anderen Quelle entschädigt wird, verbunden mit der Androhung, dass andernfalls auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Anwalts des Klägers als unentgeltlicher Rechtsvertreter nicht eingetreten wird. 5. Der Beklagten sei die Frist zur Erstattung der Klageantwort abzu- nehmen und gegebenenfalls nach Erledigung der Ziff. 2.-4. hiervor neu anzusetzen. Eventualiter sei der Beklagten die Frist zur Er- stattung der Klageantwort noch einmal zu erstrecken bis am 17. April 2023. 6. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zu- züglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers bzw. seiner ge- setzlichen Vertretung. 3. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wies der instruierende Verwaltungsrich- ter den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab. 4. Die Beklagte stellte in der Klageantwort vom 24. April 2023 folgende Be- gehren: 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sei vollumfänglich abzuweisen. 4. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zu- züglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers bzw. seiner ge- setzlichen Vertretung. -5- 5. Der instruierende Verwaltungsrichter bewilligte dem Kläger mit Verfügung vom 2. Mai 2023 die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Dr. iur. Eric Hemmerling. 6. Am 17. August 2023 ging beim Verwaltungsgericht der Beschluss der KESB der Stadt Zürich vom 27. Juni 2023 ein, womit der Prozessführung ausdrücklich zugestimmt und der Beiständin das Substitutionsrecht erteilt wurde. 7. Der Kläger stellte in der Replik vom 24. August 2023 folgende Begehren: An den Rechtsbegehren Ziffer 1. und 2. der Klage vom 11.01.2023 wird vollumfänglich festgehalten. Rechtsbegehren Ziffer 3. der Klage vom 11.01.2023 wurde bereits gutge- heissen. 8. In der Duplik vom 30. November 2023 stellte die Beklagte folgende Begeh- ren: 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sei vollumfänglich abzuweisen. 4. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zu- züglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers bzw. seiner ge- setzlichen Vertretung. 9. Der Kläger nahm am 14. Dezember 2023 und die Beklagte am 21. Dezem- ber 2023 abschliessend Stellung. 10. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 29. April 2024 beraten und ent- schieden. -6- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 60 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) urteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz über vermögensrecht- liche Streitigkeiten, an denen unter anderem eine Gemeinde beteiligt ist, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivil- gericht oder das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden Forderungen auf Übernahme von Privat- schulkosten durch Gemeinden im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren beurteilt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1990, S. 116; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2020.13 vom 24. März 2021, Erw. I/1.1). Dies gilt auch für die Übernahme von Trans- portkosten (vgl. AGVE 1986, S. 143 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2020.1 vom 5. November 2020, Erw. I/1.1). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Klage zuständig. 2. Der Kläger war im Zeitpunkt der Klageerhebung minderjährig und verbei- ständet. Damit war er nicht handlungsfähig (Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210] und folglich nicht prozessfähig (Art. 67 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Mit der Klage reichte er den Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 20. Dezember 2012 über die Weiterführung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie einer Massnahme nach Art. 310 ZGB ein (Klagebeilage 1). Die aktuelle Beiständin war mit Beschluss der KESB der Stadt Zürich vom 27. Mai 2021 ernannt worden (Klagebeilage 3). Im Schreiben vom 10. August 2021 hielt die KESB gegenüber dem früheren Beistand fest, dass ihrer Ansicht nach der Beistandsperson die Befugnis zukommt, sich in der Frage der Sonderschulfinanzierung nötigenfalls ex- tern beraten zu lassen und die Interessenvertretung des Klägers anwaltlich wahrzunehmen (Klagebeilage 4). Die Beklagte stellte in der Eingabe vom 16. März 2023 die Befugnis der Beiständin zur Prozessführung in Frage (vorne lit. C/2, Antrag Ziff. 2). Daraufhin erklärte die KESB mit Beschluss vom 27. Juni 2023 formell die Zustimmung zur Prozessführung durch die Beiständin und erteilte ihr das Substitutionsrecht (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB; Replikbeilage 59). Damit ist diese zur Prozess- führung befugt. Sie lässt sich ihrerseits anwaltlich vertreten (§ 14 Abs. 3 VRPG). -7- 3. Vor Einreichung der Klage hat der Kläger der Beklagten seine Begehren schriftlich mitteilen und sie um Stellungnahme innert angemessener Frist ersuchen (§ 61 Abs. 1 VRPG). Unterbleibt die Mitteilung oder Stellung- nahme, kann darauf bei der Kostenauflage Rücksicht genommen werden (§ 61 Abs. 2 VRPG). Der Zweck des Vorverfahrens ist, dass der Kläger der Beklagten seine Begehren mitteilt, überdies sind kurz die Gründe darzule- gen, auf die der Kläger sein Begehren stützt (MICHAEL MERKER, Rechtsmit- tel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 63 N. 6). Der Gemeinderat wies ein Gesuch um Übernahme von Privatschul- und Transportkosten mit Entscheid vom 7. September 2020 ab (Klagebei- lage 25). Damit ist das Vorverfahren durchgeführt. 4. Die Beklagte argumentiert, auf die Klage sei mangels Aktivlegitimation des Klägers nicht einzutreten. Die Aktivlegitimation setze voraus, dass der Klä- ger bzw. seine gesetzliche Vertretung aufgrund eines Beschulungsvertrags verpflichtet sei, der G. für Schulung, Tagesbetreuung und Verpflegung einen jährlichen Betrag von Fr. 46'840.00 zu bezahlen. Nur wenn der be- treffende Nachweis gelinge, bestehe das gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO für die Klage erforderliche schutzwürdige Interesse (vgl. Klageantwort, S. 7 ff.; Duplik, S. 5). Der Kläger entgegnet zu Recht, dass es sich bei der Aktivlegitimation um keine Prozessvoraussetzung, sondern um eine Frage des materiellen Rechts handelt (Replik, S. 7). Die Sachlegitimation besagt, wer hinsichtlich eines streitigen Anspruchs berechtigt (aktivlegitimiert) und wer verpflichtet (passivlegitimiert) ist; sie ist mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Be- stimmung anhand der materiellen Rechtspositionen abzuleiten (THOMAS SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2017, Rz. 191). Die Beklagte vermengt die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen In- teresses gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO mit der Klagelegitimation (vgl. BGE 139 III 504, Erw. 1.2 = die Praxis [Pra] 103 [2014] Nr. 48; zur Aktiv- legitimation siehe hinten Erw. II/1). Ein schutzwürdiges Interesse ist vor- handen, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht (MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 59 N. 7). Es kann rechtlicher oder tatsächlicher Art sein (ALEXANDER ZÜRCHER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, Art. 59 N. 12). Der Kläger verlangt die Übernahme von Privatschul- und Transport- kosten durch die Beklagte und beruft sich zur Begründung seiner Forde- rung unter anderem auf den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltli- chen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 der Bundesverfassung der -8- Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Dies genügt, damit ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO vorliegt. Soweit die Beklagte zu dessen Prüfung die Edi- tion von Dokumenten verlangt (vorne lit. C/2, Antrag Ziff. 3), ist der betref- fende Beweisantrag unnötig und somit abzuweisen. Dies gilt umso mehr, als in der Doktrin empfohlen wird, bei der Überprüfung des schutzwürdigen Interesses auf Beweisabnahmen zu verzichten (vgl. GEHRI, a.a.O., Art. 59 N. 7). 5. Kraft des ausdrücklichen Verweises in § 63 VRPG sind im verwaltungsge- richtlichen Klageverfahren die Bestimmungen des Zivilprozessrechts sinn- gemäss anwendbar. Insofern gelangt daher die ZPO zur Anwendung. Anwendbar sind somit die Maximen des Zivilprozesses, insbesondere die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. MERKER, a.a.O., § 67 N. 24 ff.). Danach darf das Verwaltungsgericht einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Dis- positionsmaxime). Des Weiteren ist es Sache der Parteien, den Prozess- stoff beizubringen und darzulegen (Verhandlungsmaxime). Der Kläger hat die Tatsachen, auf die er seinen Rechtsanspruch stützt, (form- und fristge- recht) zu behaupten und zum Beweis zu offerieren; die Beklagte hat dieje- nigen (rechtshindernden und rechtsaufhebenden) Tatsachen zu behaupten und zum Beweis anzubieten, mit denen sie den gegnerischen Standpunkt widerlegen will. Der in § 17 Abs. 1 VRPG statuierte Untersuchungsgrund- satz gilt im Klageverfahren grundsätzlich nicht. Das Gericht kann im ver- waltungsgerichtlichen Klageverfahren nur berücksichtigen, was die Par- teien behaupten und zum Beweis offerieren; übereinstimmende Partei- erklärungen hat es ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts dem Urteil zugrunde zu legen (MERKER, a.a.O., Vorbem. zu den §§ 60–67 N. 9; zum Ganzen siehe THOMAS SUTTER-SOMM/CLAUDE SCHRANK und THOMAS SUTTER- SOMM/BENEDIKT SEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], a.a.O., Art. 55 N. 20, Art. 58 N. 9; GEHRI, a.a.O., Art. 55 N. 2, Art. 58 N. 5). II. 1. 1.1. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers bezüglich der an- gefallenen Privatschulkosten. Diese setze voraus, dass zwischen dem Klä- ger bzw. seiner gesetzlichen Vertretung und der G. ein Beschulungsvertrag für den Zeitraum von August 2019 bis Juli 2022 bestehe und der Kläger gestützt darauf verpflichtet sei, der G. einen Betrag von jährlich Fr. 46'840.00 für Schulgeld, Tagesbetreuung und Verpflegung zu bezahlen (Klageantwort, S. 8; Duplik, S. 4 f., 15). -9- 1.2. Der Kläger entgegnet in der Replik, er sei unbestrittenermassen in der G. beschult worden. Deren Schulleiter habe im E-Mail vom 24. März 2021 aus- geführt, die G. habe ihre Leistung erbracht und erwarte die Begleichung ihrer Kosten, unabhängig davon, ob das Gemeinwesen dafür aufkomme oder nicht. Dem Kläger seien die betreffenden Leistungen in Rechnung ge- stellt worden (Replik, S. 8; Klagebeilagen 32 und 40). 1.3. Der Kläger ist Träger des Grundrechts auf ausreichenden und unentgelt- lichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV; vgl. REGULA KÄGI-DIENER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 19 N. 28). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verleiht dieses zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf die Übernahme des Schul- geldes, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule bzw. eine öffentliche Schule in einer anderen Gemeinde besucht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht aber, wenn der weitere Besuch des Unter- richts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_809/2021 vom 6. Dezember 2022, Erw. 3.2; 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019, Erw. 3.2). Der betreffende Anspruch steht dem verbeiständeten Kläger grundsätzlich selbst zu und er besteht unabhängig davon, wer sich in einem allfälligen Beschulungsver- trag mit der G. zur Bezahlung der Privatschulkosten für Schulgeld, Ta- gesbetreuung und Verpflegung verpflichtete. Der Beklagten kann nicht ge- folgt werden, wenn sie geltend macht, die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung des Anspruchs entfalle, falls die Zahlung der Privatschul- kosten nicht durch ihn selbst oder seine gesetzliche Vertretung erfolge bzw. vertragsgemäss erfolgen sollte. Der Kläger macht nicht lediglich einen Kos- tenersatzanspruch geltend, der voraussetzt, dass die betreffenden Zahlun- gen aus seinem Vermögen erfolgt wären. 1.4. Bezüglich der geltend gemachten Transportkosten ist für die Aktivlegitima- tion ebenfalls nicht erforderlich, dass sie vom Kläger selbst bezahlt wurden (Duplik, S. 5). Aus Art. 19 BV kann sich bei unzumutbarem Schulweg ein Anspruch auf Übernahme von Kosten öffentlicher Verkehrsmittel oder für Privatfahrten ergeben (vgl. KÄGI-DIENER, a.a.O., Art. 19 N. 54 f.). Dieser steht dem verbeiständeten Kläger grundsätzlich selbst zu. 2. Der Kläger macht geltend, es lägen wichtige Gründe vor, aufgrund derer die Beklagte zur Übernahme der angefallenen Privatschulkosten verpflich- tet sei. Bereits im Jahre 2018 hätten sich in der H. Sonderschule ernsthafte Schwierigkeiten abgezeichnet, welche im April 2019 eskaliert seien. - 10 - Vorfälle seien mit der Schulleitung thematisiert worden und diese habe sich für Handgreiflichkeiten gegenüber dem Kläger entschuldigt. Getroffene Vereinbarungen seien von der Schule nicht umgesetzt worden. Der Kläger sei aufgrund des erheblich gestörten Verhältnisses zur Schule bzw. der Überforderung der Lehrkräfte ab April 2019 nur noch während zwei Stunden pro Tag beschult worden. Ansonsten habe sich der Kläger nicht mehr im Schulhaus aufhalten dürfen und zusätzliche Massnahmen seien nicht getroffen worden. Dadurch habe er seine Schulpflicht nicht mehr effektiv erfüllen können und daher habe die Pflegemutter Defizite im schulischen Bereich teilweise selbst auffangen müssen. Der Schulleiter habe im E-Mail vom 3. Juli 2019 in Aussicht gestellt, dass die Minimalbe- schulung nach den Sommerferien fortgesetzt werde. Der SPD habe darge- legt, dass bei Kindern mit einer reaktiven Bindungsstörung Unsicherheiten und Wechsel im Setting Ängste und Verzweiflung auslösen könnten, die zu reaktiven Verhaltensauffälligkeiten führten. Eine weitere Beschulung an der H. Sonderschule sei für den Kläger nicht mehr zumutbar gewesen und hätte das Kindeswohl erheblich gefährdet. Der SPD habe im Fachbericht vom 4. Juli 2019 dargelegt, dass eine Lösungsfindung angezeigt gewesen sei. Die Schulpflege habe zu keinem Zeitpunkt darauf beharrt, dass der Kläger weiterhin die H. Sonderschule besuche, und gebilligt, dass die Pflegemutter nach einer Alternative suchte. Sie habe sogar in Aussicht gestellt, die Pflegemutter dabei zu unterstützen und eine Kostengutsprache für die Schule zu beantragen, in welcher der Kläger schnuppere. Am 21. Mai 2019 habe ein Gespräch mit Beteiligung des SPD stattgefunden, der anschliessend die Schulpflegepräsidentin informiert habe. Die Besprechung mit der Schulpflegepräsidentin sei am 21. Juni 2019 erfolgt und zu dieser habe die Pflegemutter stets einen engen Kontakt gehabt und mit ihr Rücksprache gehalten. Die Beklagte sei auch aufgrund des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verpflichtet, die Kosten für den Besuch der G. zu übernehmen. Gegenüber deren Schulleiter habe die Gemeinde- schreiberin ausgeführt, die Rechnung würde bezahlt. Es wäre für den Klä- ger unzumutbar gewesen abzuwarten, bis die Schulpflege einen Schulplatz für ihn gefunden hätte. Eine angemessene Alternative sei nach den Som- merferien 2019 nicht zur Verfügung gestanden und in der Folge vergeblich gesucht worden. Bereits am 21. Mai 2019 habe festgestanden, dass nach den Sommerferien 2019 kein Platz an einer kantonalen oder kantonal aner- kannten Sonderschule verfügbar sei und die Schulpflege die Lösung mit der G. unterstütze. Am 27. August 2019 habe die Schulpflege, welche für eine Zuweisung an eine Sonderschule kompetent und für die Beschulung des Klägers zuständig gewesen sei, beim Gemeinderat eine Kostenüber- nahme für die G. beantragt. Dabei handle es sich zwar um keine anerkannte Tagessonderschule, sie richte sich aber explizit auch an Kinder mit Beeinträchtigungen. Der Kläger sei dort angemessen beschult worden und habe die Schule schliesslich erfolgreich abgeschlossen. Die Schulpfle- ge habe keine Alternative zur Privatschule aufzeigen können. Per 30. Sep- - 11 - tember 2019 habe sie den Kläger von der H. Sonderschule abgemeldet (Klage, S. 25 ff.; Replik, S. 12 ff.). 3. Die Beklagte bestreitet eine Verpflichtung zur Übernahme von Privatschul- kosten. Der Gemeinderat habe am 9. Juli 2018 auf Antrag der Schulpflege und gestützt auf die Empfehlung im schulpsychologischen Fachbericht vom 18. Juni 2018 die Kostengutsprache für den Besuch der H. Sonderschule in W. erneuert. Die Kostengutsprache sei für die Beschulung ab August 2018 bis August 2021 erfolgt, unter dem Vorbehalt veränderter Verhältnisse. Am 21. Mai 2019 habe der Verein I. einen Bericht über einen Hausbesuch bei der Pflegemutter des Klägers erstellt. An diesem Besuch habe auch die Schulpsychologin teilgenommen. Offenbar habe es in der H. Sonderschule Probleme mit dem Kläger gegeben. Diese seien durch ihn selbst verursacht worden; sie könnten nicht dermassen gravierend gewesen sein, da behauptete Vorfälle mit Gewalt bzw. physischen Übergriffen gegenüber dem Kläger danach in der Schule und gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht thematisiert worden seien. Die umgesetzte Lektionenreduktion habe sich bewährt und hätte im neuen Schuljahr – verbunden mit der Möglichkeit zur Steigerung der Lektionenzahl – weitergeführt werden können. Es werde bestritten, dass die H. Sonderschule mit dem Kläger überfordert gewesen sei. Entsprechend dem Bericht von D._____ vom 17. Dezember 2018 zuhanden der Pflegeaufsicht sei es dem Kläger in der Schule damals noch mehrheitlich gut gegangen, wenngleich sein Verhalten immer wieder zu Beanstandungen Anlass gegeben habe. Im schulpsychologischen Fachbericht vom 4. Juli 2019 werde eine Tagessonderschule empfohlen und festgehalten, dass aktuell alle Plätze im Kanton Aargau besetzt seien. Die Platzierung des Klägers in der G. sei eigenmächtig, d.h. ohne einen Entscheid von Schulpflege und Gemeinderat sowie ohne Bewilligung des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS), erfolgt. Es seien vollendete Tatsachen geschaffen worden. Bei der G. handle es sich um keine kantonale oder vom Kanton anerkannte Tagessonderschule; eine entsprechende Zuweisung habe somit nicht erfolgen können. Die Schulpsychologin habe bereits anlässlich des Hausbesuchs vom 21. Mai 2019 bei der Pflegefamilie des Klägers ausgeführt, dass die Finanzierung einer Privatschule nicht möglich sei. Entsprechend dem schulpsychologischen Fachbericht vom 4. Juli 2019 sei ein Wechsel in eine Privatschule zwar denkbar, es werde aber auch fest- gehalten, dass sich der Kanton nicht an den Kosten beteiligen könne. Ge- meinderat E._____ sei überrascht gewesen über den Antrag der Schulpflege um Kostenübernahme. Auch die Schulpflege selbst sei erst vor den Sommerferien über alles informiert und damit zu spät involviert worden; den schulpsychologischen Fachbericht habe sie erst während der Sommer- ferien erhalten. Die Schulpflege sei vom Gemeinderat beauftragt worden, einen Platz in einer kantonalen oder anerkannten Tagessonderschule zu suchen. Entsprechend den Abklärungen der Schulpflegepräsidentin vom - 12 - 3. bis 5. September 2019 habe es keine freien Plätze gegeben. Der Kläger sei bereits zuvor eigenmächtig in der G. platziert worden, wo er ab dem 6. August 2019 beschult worden sei. Am 18. September 2019 habe eine Besprechung zwischen der Pflegemutter, dem zuständigen Gemeinderat und der Gemeindeschreiberin stattgefunden. Die Pflegemutter habe dabei eine Fortsetzung der Beschulung an der H. Sonderschule in W. abgelehnt. Es sei vereinbart worden, dass die Schulpflege weiter nach einer kantonalen oder anerkannten Tagessonderschule suche und abgeklärt werde, ob eine Reintegration des Klägers in der öffentlichen Schule R._____ möglich wäre; die Pflegemutter habe ihrerseits nach freien Plätzen an weiteren Schulen suchen wollen. Auf Aufforderung des damaligen Beistands hin habe die Schulpflege den Kläger per 30. September 2019 von der H. Sonderschule abgemeldet. Die Gemeinde Q._____ habe den Gemeindebeitrag für das dritte Quartal 2019 noch bezahlt. Die Schulpsychologin habe sich im Schreiben vom 29. November 2019 gegen eine Reintegration in die Regelschule ausgesprochen; deren vorübergehenden Besuch wäre möglich gewesen, von der Gegenseite je- doch nicht erwünscht. Der Kläger sei bei verschiedenen Sonderschulen auf der Warteliste gewesen, Plätze seien aber nicht frei geworden. Anlässlich des runden Tisches vom 12. August 2020 sei vereinbart worden, dass die Gemeinde eine Kostenübernahme für die G. prüfe und die Schulpflege weiter nach einer Alternative suche. Nach der Vornahme von Abklärungen habe der Gemeinderat am 7. September 2020 eine Übernahme der Privat- schulkosten abgelehnt. Später sei die Suche nach einem Sonderschulplatz eingestellt worden. Der Kläger habe die G. auch während der Schuljahre 2020/21 und 2021/22 besucht, weshalb der Gemeinderat nach Treu und Glauben habe davon ausgehen dürfen, die Angelegenheit sei erledigt (Kla- geantwort, S. 11 ff.; Duplik, S. 18 ff., 28 ff.). 4. Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist durch Art. 19 BV gewährleistet, wobei die Kantone für das Schulwesen zuständig sind (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV; BGE 133 I 156, Erw. 3.1 mit Hinwei- sen). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch, untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht und ist an öffentlichen Schulen unentgelt- lich (Art. 62 Abs. 2 BV). Jedes Kind hat Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bildung (§ 28 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]). Der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bil- dungsanstalten ist für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner un- entgeltlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz (§ 34 Abs. 1 KV). Der verfas- sungsmässige Anspruch auf staatliche Leistungen im Bildungswesen (BGE 129 I 12, Erw. 4.1) geht im Kanton Aargau über den Anspruch aus - 13 - Art. 19 BV hinaus und betrifft alle öffentlichen Schulen und Bildungsanstal- ten. Die Verfassungsgrundsätze werden im Schulgesetz konkretisiert: Die Schulpflicht ist in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen (§ 6 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 [SchulG; SAR 401.100]); für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton ist der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen unentgeltlich (§ 3 Abs. 3 SchulG). Erfolgt der Un- terrichtsbesuch ohne wichtige Gründe an der Volksschule einer anderen Gemeinde, entfällt die Unentgeltlichkeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Nach dem klaren Wortlaut der vorerwähnten Normen bezieht sich der Anspruch auf Unentgeltlichkeit im Grundsatz ausschliesslich auf den Besuch öffentli- cher Schulen in der Wohngemeinde des schulpflichtigen Kindes bzw. auf den Schulkreis, dem die Wohngemeinde angehört (vgl. AGVE 2003, S. 95; 2001, S. 155 f., je mit Hinweisen). Im Gegenzug werden die Gemeinden verpflichtet, die Volksschule – namentlich die Kindergärten, die Primar- schule, die Real-, die Sekundar- und die Bezirksschule (Oberstufe) – ein- schliesslich der Sonderschulen selbst zu führen oder sich an einer entspre- chenden Kreisschule zu beteiligen, beziehungsweise ein Schulgeld für Kin- der mit Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu übernehmen (§ 52 Abs. 1 SchulG). Die Schulpflicht kann auch im Rahmen einer Privatschule oder einer priva- ten Schulung erfüllt werden (§ 4 Abs. 4 SchulG). Für den entgeltlichen Un- terricht an Privatschulen haben die Betroffenen indessen grundsätzlich sel- ber aufzukommen (Umkehrschluss aus § 3 Abs. 3 SchulG; AGVE 2003, S. 96; 2001, S. 156). Das Gemeinwesen wird ausnahmsweise dann kos- tenpflichtig, wenn ausserordentliche Situationen Besonderheiten herbei- führen, welche den unterhaltspflichtigen Eltern unverhältnismässige Lasten aufbürden würden (AGVE 2003, S. 96; 2001, S. 156). Diese Ausnahmen erfasst § 34 Abs. 3 KV, wonach die Träger der Schulen für Kinder, die we- gen der Lage ihres Wohnortes, aus sozialen Gründen oder wegen einer Behinderung benachteiligt sind, für ausgleichende Massnahmen zu sorgen haben. So kann es sich beispielsweise bei abseits gelegenen Wohnorten aufdrängen, den Schulpflichtigen den Besuch ausserkantonaler Schulen zu ermöglichen. Soziale Benachteiligung oder Invalidität, die insbesondere die Unterrichtung Schulpflichtiger in Sonderschulen und Heimen erfordern, können eine Ausnahmesituation begründen und finanzielle oder tatsächli- che Hilfe und Unterstützung gebieten (AGVE 2003, S. 96; 2001, S. 156; Entscheid der Verwaltungsgerichts WKL.2020.13 vom 24. März 2021, Erw. II/3; KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Textaus- gabe mit Kommentar, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1986, § 34 N. 4). Weitergehende Leistungsansprüche, insbesondere beim Besuch von Pri- vatschulen, garantieren die Verfassungsbestimmungen und das Schulge- setz nicht. Das verfassungsmässige Recht auf unentgeltlichen Grundschul- - 14 - unterricht vermittelt insbesondere keinen Anspruch auf optimale individu- elle Schulung jedes einzelnen Kindes (Entscheid der Verwaltungsgerichts WKL.2020.13 vom 24. März 2021, Erw. II/3). 5. Ausnahmesituationen im Sinne von § 34 Abs. 3 KV können, wie gesehen, unter anderem für sonderschulungsbedürftige Kinder eine Kostenpflicht des Gemeinwesens auslösen. Die Voraussetzungen, die eine Ausnahme- situation begründen können, orientieren sich auch in diesen Fällen an den wichtigen Gründen für einen auswärtigen Schulbesuch sowie an ausserge- wöhnlichen Situationen, die verfassungsrechtlich einen Anspruch auf Aus- gleichsmassnahmen der öffentlichen Hand begründen (siehe Erw. 4 vorne). Unabdingbare Voraussetzung für einen Anspruch auf Schulgelder für den Besuch einer Privatschule oder für einen staatlichen Beitrag an eine private Schulung ist demzufolge, dass an den öffentlichen Schulen, welche die Aufenthaltsgemeinde anbietet, die Erfüllung der Schulpflicht im Einzel- fall nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Das Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreu- ungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006 (Betreuungsgesetz, BeG; SAR 428.500) oder die Verordnung über die Schulung von Kindern und Ju- gendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stütz- massnahmen vom 8. November 2006 (VSBF; SAR 428.513) begründen keinen Anspruch auf staatliche Leistungen an die Schulkosten, wenn der Volksschulunterricht ohne wichtige Gründe ausserhalb von öffentlichen Schulen in Anspruch genommen wird. Die Grundsätze gelten auch für Kos- ten für Privatschulen. Ein Anspruch auf unentgeltlichen Schulbesuch bei einer Privatschule besteht folglich nur dann, wenn die Aufenthaltsgemeinde die betreffende Schulstufe oder den entsprechenden Schultyp nicht führt, das öffentliche Schulangebot nicht ausreichend ist oder dem betroffenen Kind der Besuch der öffentlichen Schule aus wichtigen Gründen nicht mög- lich oder nicht zumutbar ist. Für das Vorliegen solcher Gründe ist beweispflichtig, wer für den Besuch einer Privatschule staatliche Leistungen in Anspruch nehmen will. Das Ge- richt ist nicht gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und die dafür erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu erheben. Der Untersuchungsgrundsatz gilt im Klageverfahren grundsätzlich nicht, son- dern die Verhandlungsmaxime (vgl. zum Ganzen hinten Erw. 7.1). 6. Gemäss § 73 Abs. 2 SchulG (Fassung bis 31. Dezember 2021) entschei- det die Schulpflege über die Zuweisung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder erheblichen sozialen Beeinträchtigungen in Regel- klassen oder in die Sonderschulung. Die betreffende Kompetenz liegt seit - 15 - dem Inkrafttreten der Änderung des Schulgesetzes vom 10. Dezember 2019, d.h. seit dem 1. Januar 2022, beim Gemeinderat (AGS 2021/12-03). Bei Platzierungen in Sonderschulen, die ohne Zustimmung der Zuwei- sungsbehörde erfolgen, entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Ge- meinden (§ 16 Abs. 4 VSBF). Eine entsprechende Zustimmung der Schul- pflege lag in Bezug auf den Kläger nicht vor und die Voraussetzungen, dass die Schulpflege ihn der G. hätte zuweisen dürfen, waren nicht erfüllt: Die für die ausserkantonale Platzierung gemäss § 16 Abs. 3 VSBF erforderli- che Bewilligung hätte das BKS nicht erteilen können, da die betreffende Privatschule über keine IVSE-Anerkennung verfügt (§ 15 Abs. 1 lit. d VSBF). Eine Leistungspflicht der Beklagten für den Privatschulbesuch des Klägers setzt unter diesen Umständen voraus, dass eine Lösungsfindung offensichtlich nicht möglich war und ein weiteres Zuwarten mit dem Schul- wechsel aufgrund einer akuten Gefährdung des Kindeswohls und infolge einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zumutbar war (Urteile des Bundesgerichts 2C_1022/2021 vom 6. April 2023, Erw. 6.2; 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019, Erw. 3.4). Eine solche Ausnahmesituation ist nur zurückhaltend anzunehmen. Bei- spiele dafür wären eine objektive und unüberbrückbare Zerrüttung des Ver- trauensverhältnisses zwischen Eltern, Schulbehörden und Lehrer sowie ein anhaltendes und nicht durch andere Mittel in den Griff zu bekommendes Mobbing (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_809/2021 vom 6. Dezember 2022, Erw. 3.2). 7. 7.1. Im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 ZPO). Grundsätzlich muss jede Partei die Tatsachen, die vom Gericht bei der Entscheidfindung berücksich- tigt werden sollen, behaupten (Behauptungslast; vgl. SUTTER-SOMM/ SCHRANK, a.a.O., Art. 55 N. 20). Die Substanziierungslast verlangt, den durch die gegnerischen Bestreitungen zu ungenau gewordenen Tatsa- chenvortrag so weit zu konkretisieren, bis er wiederum als subsumtionsfä- hig, also schlüssig gelten kann und eine genauere Bestreitung durch die Beklagte sowie die beweismässige Abklärung des Sachverhalts möglich werden (CHRISTOPH HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 2013, Art. 55 N. 25). Entsprechend der Beweisführungs- last hat die beweisbelastete Partei die Beweismittel für die von ihr zu be- weisenden Tatsachenbehauptungen zu benennen, zu beantragen und an- zubieten, andernfalls die Behauptungen als unbewiesen nicht berücksich- tigt werden (HURNI, a.a.O., Art. 55 N. 45). Diese prozessualen Anforderungen gelten in Bezug auf den vorliegenden Fall insbesondere für den Nachweis der behaupteten akuten Kindeswohl- - 16 - gefährdung (Erw. 7.2) sowie einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Un- tätigkeit der Schulbehörden (Erw. 7.3). 7.2. Der Kläger behauptet, das Kindeswohl wäre bei einer weiteren Beschulung an der H. Sonderschule in W. unmittelbar gefährdet gewesen bzw. dass "die Lehrerschaft mit der eskalierenden Situation massiv überfordert" gewesen sei (Klage, S. 6). Beweismittel, welche diesen Standpunkt zu belegen vermöchten, werden nicht beigebracht und auch nicht offeriert: - Aus dem E-Mail vom 3. Juli 2019 an die Pflegemutter geht in erster Linie hervor, dass der Schulleiter ein mangelndes Vertrauen seitens der Pflegemutter wahrnimmt. Seiner Ansicht nach gelang es den "Erwachsenen" (gemeint sind offensichtlich der Lehrkörper und die Pflegemutter) nicht, die gleichen Sicht- und Handlungsansätze zu entwickeln; der Kläger habe diese Uneinigkeit "1 zu 1 in die Schule transportiert". Im Hinblick auf das Schuljahr 2019/20 forderte der Schulleiter, dass die "Erwachsenen" anlässlich des Schulbeginns am 12. August 2019 wieder zusammenfinden und verbindliche Ab- machungen treffen müssten (Replikbeilage 64). - Die Schulleitung der H. Sonderschule berichtete im Schreiben vom 4. November 2021 (Klagebeilage 10) von einer zunehmenden Häufung von Konfrontationen und Regelverstössen in der zweiten Hälfte des Schuljahrs 2018/19. Von den Problemen im Umgang mit dem Kläger zeugt auch die lange Dauer der Lektionenreduktion, d.h. der Reduktion auf zwei Lektionen pro Tag, welche von April bis Ende Schuljahr 2018/2019 umgesetzt wurde (Klagebeilagen 11 f.). Eine akute Gefährdung des Kindeswohls kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Dies gilt umso mehr, als die Lektionenreduktion nach der Darstellung des Schulleiters eine bewährte Methode darstellt, anschliessend ein kontinuierlicher Aufbau gefolgt wäre und die Massnahme im Rahmen einer Sonderschulung erfolgte. Aus dem Schreiben des Schulleiters vom 4. November 2021 lässt sich mithin nicht auf eine unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls schliessen. - Die "Kinderbesprechungsnotizen" vom 1. und 12. April 2019 (Kla- gebeilage 11) belegen keine akute Gefährdung des Kindeswohls, sondern zeigen lediglich Schwierigkeiten im Umgang mit dem Klä- ger auf. Thematisiert wurden in erster Linie auffällige Verhaltens- weisen, das Nichteinhalten von Regeln und die mangelnde Koope- ration des Klägers. - Der "Besuchsbericht" vom 21. Mai 2019 (Klagebeilage 12) illustriert, dass die Pflegemutter sowie D._____ vom Verein I. die schulische - 17 - Situation an der H. Sonderschule als sehr angespannt betrachteten und die Schulpsychologin entsprechend orientierten. Allein die seinerzeitige Wahrnehmung der Pflegemutter und von D._____ ist jedoch kein ausreichender Nachweis dafür, dass das Kindeswohl des Klägers aus objektiver Sicht (akut) gefährdet gewesen wäre. - Der WhatsApp-Chatverlauf zwischen der Pflegemutter und der Schulpflegepräsidentin (Klagebeilagen 13 ff.) zeigt, dass letztere das Anliegen der Pflegemutter, die einen Wechsel der Sonderschu- le anstrebte, ernst nahm und engagiert eine Lösung suchte. Ein Be- weis für eine akute Gefährdung des Kindeswohls lässt sich daraus aber nicht konstruieren. Überdies ist nicht erkennbar, woher (ausser von der Pflegemutter) die Schulpflegepräsidentin nähere Angaben über die schulische Situation des Klägers an der H. Sonderschule gehabt hätte. - Auch der schulpsychologische Fachbericht vom 4. Juli 2019 (Kla- gebeilage 17) enthält letztlich keine im vorliegenden Zusammen- hang relevante Aussage: Er zeigt, dass die Pflegemutter und der Beistand des Klägers mit der Situation in W. nicht zufrieden waren ("Aktuell spüren die Pflegemutter, wie auch A._____…"; "Sowohl die Pflegemutter, wie auch der Beistand von A._____ sehen aktuell die Zukunft von A._____ in der H. Sonderschule als gefährdet an …" etc.). Eigene Abklärungen unter anderem mit der H. Sonderschule hat die Schulpsychologin, soweit erkennbar, nicht vorgenommen. - Aus dem E-Mail von D._____ vom 24. Juli 2019 (Klagebeilage 18) ergibt sich kein Hinweis auf eine unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls. - Das angebliche Telefon des Rektors der H. Sonderschule vom 8. August 2019 (Klage, S. 11), worin dieser erklärt habe, man sei mit den spezifischen Problematiken des Klägers überfordert, ist durch nichts belegt. Seine Zeugeneinvernahme wird nicht beantragt. - Soweit der Kläger behauptet, es sei an der H. Sonderschule ihm gegenüber zu Vorfällen mit Gewalt bzw. Handgreiflichkeiten gekommen, ist dies nicht hinreichend belegt: Entsprechende Behauptungen stellte die Pflegemutter gemäss den Akten erstmals anlässlich des runden Tisches vom 12. August 2020 auf, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Kläger bereits seit über einem Jahr in der G. unterrichtet wurde (Klageantwortbeilage 20). Das E-Mail vom 17. August 2020 (Replikbeilage 63) und das Protokoll vom 28. Ok- tober 2018 (Replikbeilage 65) des Vereins I. geben lediglich - 18 - einseitig die Sicht der Klägerseite wieder. Gleich verhält es sich mit dem Schreiben der Pflegemutter vom 23. August 2020 an die Auf- sichtsbehörde (Replikbeilage 66). Parteiunabhängige Beweismittel wie eine Zeugeneinvernahme von Lehrpersonen der H. Sonderschule, von Mitschülern oder von Vertretern der Aufsichts- behörden werden nicht offeriert. Die beantragte Zeugen- bzw. Par- teibefragung der Pflegemutter (Replik, S. 25) ist nicht vorzuneh- men, zumal sich deren Wahrnehmung und Standpunkt bereits hin- reichend aus den verurkundeten Unterlagen ergeben. Ein Beweis für eine unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls wird somit weder erbracht noch offeriert. Primär ergibt sich, dass vorab die Pflegemut- ter, aber auch der Beistand und der Vertreter des Vereins I. mit der H. Sonderschule nur noch mässig zufrieden waren. Dies taugt aber nicht, um eine Ausnahmesituation im Sinne vorstehender Erw. 6 als gegeben zu erachten. Im Übrigen fällt auf, dass jegliches Beweismittel bzw. jegliche Beweisofferte dafür fehlt, dass die Pflegemutter oder sonst jemand das Gespräch mit der Leitung der H. Sonderschule gesucht und auf angeblich unhaltbare Zustände bzw. eine akute Gefährdung des Kindeswohls hingewiesen und gleichzeitig Verbesserungen verlangt hätte. 7.3. Eine pflichtwidrige Untätigkeit der Schulbehörden wird vom Kläger nicht be- legt. Aus den eingelegten Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass die Schul- pflege und der SPD, nachdem sie von den Schwierigkeiten des Klägers in der H. Sonderschule erfahren hatten, umgehend reagierten und die ihnen möglichen Schritte unternahmen: Die Vertreterin des SPD wurde anlässlich des Hausbesuchs bei der Pflegemutter des Klägers vom 21. Mai 2019 über die Lektionenreduktion in der Tagessonderschule informiert (Klagebeilage 12). Am 21. Juni 2019 verlangte die Pflegemutter ein Gespräch mit der Schulpflegepräsidentin, mit welcher sie anschliessend fortwährend im Kontakt stand (Klagebeilagen 13 ff.). Bereits am 4. Juli 2019 legte der SPD auf Verlangen der Pflegemutter einen aktualisierten schulpsychologischen Fachbericht vor (Klagebeilage 17). Sowohl die Schulpflegepräsidentin als auch die Schulpsychologin wiesen von Anfang an auf fehlende freie Plätze in anerkannten Tagessonderschulen für das kommende Schuljahr hin (Klagebeilagen 12, 14, 17; vgl. Klageantwortbei- lage 12). Dass für den Kläger, der an einer spezifischen sozialen Beein- trächtigung leidet und spezielle Bedürfnisse hat, kurz vor den Sommerfe- rien 2019 ein alternativer Sonderschulplatz hätte erhältlich gemacht werden können, war unrealistisch und konnte nicht erwartet werden. Diesen Um- stand haben nicht die Schulbehörden zu vertreten. 7.4. Zusammenfassend war für den Kläger im August 2019 ein zumindest vo- rübergehender Besuch der H. Sonderschule weiterhin zumutbar. Dass - 19 - damit eine akute Gefährdung des Kindeswohls einhergegangen wäre, ist nicht nachgewiesen. Die Schulbehörden waren erst gegen Ende des Schuljahrs 2018/19 über aktuelle Probleme des Klägers an der Tages- sonderschule informiert worden. Angesichts der beschränkt verfügbaren Sonderschulplätze und der spezifischen Bedürfnisse des Klägers konnte nicht erwartet werden, dass dieser zeitnah einer alternativen Sonderschule zugewiesen werden könnte. Wichtige Gründe, wegen welcher das Gemein- wesen ausnahmsweise verpflichtet wäre, für die Privatschulkosten des Klä- gers aufzukommen, lagen folglich nicht vor. 8. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) bedeutet, dass die Pri- vaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördli- che Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründen- des Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 143 V 341, Erw. 5.2.1; 131 II 627, Erw. 6.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 624). Die Schulpflege war gemäss § 73 Abs. 2 SchulG (in der Fassung bis 31. Dezember 2021) für die Zuweisung des Klägers in eine Regelklasse oder in eine Sonderschule zuständig. Die Schulpflegepräsidentin teilte der Pflegemutter des Klägers am 1. Juli 2019 mit, dass die Schulpflege einen Antrag auf Übernahme der Privatschulkosten beim Gemeinderat stellen, sie aber "bezüglich der Finanzierung nichts versprechen" könne (Klagebei- lage 14). Für einen Entscheid, ob das Gemeinwesen die betreffenden Kos- ten übernimmt oder sich daran beteiligt, war der Gemeinderat zuständig. Dies war der Pflegemutter des Klägers von der Schulpflegepräsidentin so mitgeteilt worden. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, die Schulpflege habe anhand ihrer Auskünfte oder aufgrund des Antrags vom 27. August 2019 den Eindruck erweckt, die Gemeinde müsse für die Kosten des Privatschulbesuchs aufkommen. Dass die Schulpflege für einen entsprechenden Entscheid nicht zuständig war, hat sie offenge- legt, was eine Vertrauensbildung ausschliesst (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 676 f.). 9. 9.1. Die Beklagte widerspricht der Darstellung des Klägers (Klage, S. 17, 29), wonach die Gemeindeschreiberin dem Schulleiter der G. mitgeteilt habe, deren Rechnung würde bezahlt. Im E-Mail des Schulleiters vom 24. März 2021 sei von "der Gemeindeverwalterin" die Rede, welche sich anschlies- send "im Mutterschaftsurlaub" befunden habe. Dabei könne es sich nicht um Gemeindeschreiberin F._____ handeln (Klageantwort, S. 39, 49 f.; Klagebeilage 32). Die Schulpflege habe dem Wechsel des Klägers in die G. nicht zugestimmt und für den Entscheid über eine Kostenbeteiligung sei der Gemeinderat zuständig gewesen (Klageantwort, S. 49 f.). - 20 - 9.2. Der Schulleiter der G. erwähnte gegenüber dem damaligen Beistand des Klägers im E-Mail vom 24. März 2021, die "Gemeindeverwalterin" habe ihm gegenüber ausgeführt, sie werde die Angelegenheit (d.h. Finanzierung des Privatschulbesuchs) mit dem Gemeinderat abschliessend besprechen, die Rechnung (der G.) würde aber bezahlt; leider habe er keine schriftliche Zusage (Klagebeilage 32). Die Beklagte verfügt, soweit ersichtlich, über keine Funktion mit der Be- zeichnung "Gemeindeverwalterin" (siehe: https://www.aaa.ch/). Sie legt dar, dass es sich bei der genannten Person (aus familiären Gründen) nicht um die Gemeindeschreiberin handeln könne. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die behauptete Zusicherung durch die Gemeindeschreiberin erfolgte. Dass die Zusicherung durch eine andere Vertreterin der Gemeindeverwaltung erfolgte, ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Im Üb- rigen erscheint es unglaubwürdig und wäre äusserst unüblich, wenn die Privatschule den Kläger über mehrere Schuljahre hinweg bloss aufgrund einer mündlichen Zusicherung einer unbekannten Mitarbeiterin der Ge- meindeverwaltung ohne Gegenleistung unterrichtet hätte. Nachdem der Kläger keinen massgeblichen Beweis offeriert (insbesondere keine Zeu- genbefragung der "Gemeindeverwalterin"), ist der Nachweis einer vertrau- ensbildenden behördlichen Auskunft nicht erbracht. Die Berufung auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) verfängt daher nicht. 10. Entsprechend den Berichten der Pflegemutter wurde der Kläger an der G. auf "Sekundarschul-Niveau" unterrichtet und konnte sein Förderbedarf dort aufgefangen werden (Klagebeilage 30). Dass den spezifischen Bedürfnissen des Klägers in der G. allenfalls besser Rechnung getragen werden konnte als an der H. Sonderschule, begründet für sich keinen Anspruch auf Übernahme der angefallenen Privatschulkosten. Auch im regulären Schulunterricht erfolgt die Förderung lediglich im Rahmen der bestehenden Mittel. Eine optimale Beschulung des Klägers wird durch den Anspruch gemäss Art. 19 BV nicht gewährleistet (JUDITH WYTTENBACH, in: Bundesverfassung, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 N. 14). Mit Rück- sicht auf das begrenzte staatliche Leistungsvermögen haben sowohl behin- derte als auch nicht behinderte Kinder lediglich Anspruch auf einen aus- reichenden, nicht jedoch einen idealen oder optimalen Unterricht (vgl. BGE 144 I 1, Erw. 2.2; 141 I 9, Erw. 3.3; 138 I 162, Erw. 4.6.2). 11. 11.1. Der Kläger macht geltend, die Kosten für den Privatschulbesuch seien von der Beklagten mangels Alternative zu übernehmen. Die anfangs Septem- ber 2019 durch die Schulpflege angefragte Schule J. habe selbst eine - 21 - Absage erteilt, da sie auf unterstem Schulniveau unterrichte. Eine Rein- tegration in die Regelschule R._____ sei vom SPD wiederholt verworfen worden und der dortige Schulleiter habe angesichts der Beeinträchtigung des Klägers auf fehlende Ressourcen hingewiesen. Der Schulweg zur Schule K. in Y., wo im Mai 2020 ein Platz freigeworden wäre, sei zu lang gewesen. Beim Wohn-/Schulheim der L. Schule (Kanton Z.) handle es sich um keine Tagessonderschule (Klage, S. 31 ff.; Replik, S. 21 ff.). 11.2. Die Beklagte bestreitet die Behauptung des Klägers, wonach der Schullei- ter der J. gegenüber der Pflegemutter ausgeführt habe, es handle sich um keine für den Kläger angemessene Schule, und deshalb eine Absage erteilt habe (Klageantwort, S. 37 f., 52). Auf die Option der Sonderschule K. in Y. habe die Pflegemutter ohne Zustimmung der Schulpflege verzichtet, weil ihr der Schulweg zu lang gewesen sei (Klageantwort, S. 40, 52). 11.3. Der Kläger wurde zu Beginn des Schuljahrs 2019/20 aufgrund privater Ini- tiative aus der Tagessonderschule genommen, für welche eine Zuweisung der Schulpflege und eine gesicherte Finanzierung bestanden hatte. Die An- meldung des Klägers in der G. und der Besuch dieser Privatschule er- folgten nicht auf Veranlassung der zuständigen Schulbehörden. Der betref- fende Wechsel wurde vorgenommen, ohne dass eine besondere Ausnah- mesituation, insbesondere eine akute Gefährdung des Kindeswohls, vor- gelegen hätte. Dieses Vorgehen ist – namentlich auch in Anbetracht der bekanntermassen eng limitierten Anzahl Sonderschulplätze – gänzlich un- verständlich. Damit wurde in Kauf genommen, dass keine oder zumindest keine zeitnahe Anschlusslösung im Rahmen einer anderen Sonderschu- lung gefunden werden konnte. Unter diesem Blickwinkel erscheint es wi- dersprüchlich und geradezu treuwidrig, den Schulbehörden den Vorwurf zu machen, dass sie nicht genügend nach einer Anschlusslösung gesucht bzw. keine solche gefunden hätten, und daraus einen Anspruch auf Bezah- lung der Privatschulkosten abzuleiten. Die Schulpflegepräsidentin kontak- tierte im September 2019 sowie im Mai 2020 zahlreiche Institutionen (Kla- geantwortbeilagen 12, 18). Der Abmeldung des Klägers bei der H. Sonderschule per 30. September 2019 (Klagebeilage 25) kommt im Hinblick auf eine Kostentragung durch die Beklagte keine Bedeutung zu, nachdem zu diesem Zeitpunkt der Übertritt an die G. bereits erfolgt war. 12. Bei diesem Ergebnis kann der Kläger für seinen auswärtigen Privatschul- besuch nicht nur kein Schulgeld für den Besuch der Privatschule G., son- dern auch keinen Transportkostenersatz beanspruchen. - 22 - 13. Zusammenfassend erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzu- weisen. Auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist in antizipierter Beweiswürdi- gung zu verzichten. Sie könnten am Ergebnis nichts mehr ändern. Entspre- chend ist insbesondere auf Partei- und Zeugenbefragungen der Pflegemut- ter, des ehemaligen Beistands des Klägers sowie des Schulleiters der G. zu verzichten. Ihre Wahrnehmung bzw. ihr Standpunkt kommt in den Akten jeweils hinreichend klar zum Ausdruck. Die betreffenden Beweisanträge sind abzuweisen. Dies gilt auch für die von der Beklagten beantragten Par- teibefragungen. Soweit die Beklagte verlangt, der unentgeltliche Vertreter des Klägers habe allfällig erfolgte Honorarzahlungen offenzulegen (vorne lit. C/2, Antrag Ziff. 4), ist darauf nicht einzugehen. Der relevante Sachverhalt wird bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Amtes wegen festgestellt (vgl. DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 708 f.). Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für ein standeswidriges Verhalten des un- entgeltlichen Vertreters. III. 1. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteili- gungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Be- hindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) sieht die Kostenfreiheit von Verfahren vor, in denen Ansprüche zur Beseitigung von Benachteili- gungen bei einer Ausbildung geltend gemacht werden (vgl. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Diese Bestimmung ist von Amtes wegen anzu- wenden. Vorausgesetzt ist, dass es in der Sache wirklich um einen solchen Anspruch geht und nicht um eine andere Problematik, die lediglich einen gewissen Zusammenhang mit Behinderungen hat (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017, Erw. 8.2.1). Der Kläger machte zwar einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Privatschule gel- tend, die über keine kantonale Anerkennung als Sonderschule verfügt. Mit der ausgewiesenen Sonderschulungsbedürftigkeit und der damit verbun- denen Probleme gegen Ende des Schuljahrs 2018/19 liegt aber unabhän- gig davon ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor. Daher sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 2. Die Parteikosten werden nach dem Ausgang des Verfahrens verlegt (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO). Somit hat der Kläger der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. - 23 - Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Der Streitwert entspricht den beanspruchten Privat- schul- und Transportkosten und beträgt Fr. 136'842.00 (Klagebegehren Zif- fer 1). Für Streitwerte über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 geht der Rah- men für die Entschädigung von Fr. 8'000.00 bis Fr. 30'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AnwT). Die Bedeutung des Falls (der Streitwert liegt nur wenig über dem Minimum von Fr. 100'000.00) spricht für eine tendenziell tiefe Entschädigung; der Aufwand war durchschnittlich und die Schwierigkeit wird als mittel beurteilt (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT). Die Verfahrensanträge vom 16. März 2023 waren überwiegend entbehrlich (vgl. vorne lit. C/2; Erw. I/4, II/1 und II/11); die betreffenden Aufwendungen sind im Rahmen des Tarifs daher nicht zu entschädigen (§ 2 Abs. 1 AnwT). Für ein vollständig durch- geführtes Verfahren erscheint eine Entschädigung von gut Fr. 12'000.00 angezeigt. Aufgrund der Beteiligung des Gemeinwesens und des hohen Streitwerts ist sie aber herabzusetzen (§ 12a Abs. 1 AnwT; AGVE 2011, S. 247), vorliegend um rund 20 %. Somit rechtfertigt sich für das Klagever- fahren ein Parteikostenersatz von pauschal Fr. 10'000.00. 3. Das Honorar der unentgeltlichen Vertretung wird nach den gleichen Grund- sätzen festgelegt wie die Parteientschädigung (§ 10 Abs. 1 AnwT). Ent- sprechend ist dem unentgeltlichen Vertreter des Klägers eine Entschädi- gung in gleicher Höhe aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Honorarnote des unentgeltlichen Vertreters vom 5. Februar 2024 er- weist sich als überhöht. Ihr liegt ein Stundenansatz von Fr. 280.00 anstatt von Fr. 220.00 zugrunde und sie berücksichtigt den Abzug gemäss § 12a Abs. 2 AnwT nicht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die vor Verwaltungsgericht ent- standenen Parteikosten in Höhe von Fr. 10'000.00 zu ersetzen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Klägers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in - 24 - Höhe von Fr. 10'000.00 zu ersetzen. Der Kläger ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: den Kläger (Vertreter) die Beklagte (Vertreter) Mitteilung an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 29. April 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier