1.2. Der in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts X. gegen den Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2021 erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der Klagegutheissung gemäss Ziffer 1 hiervor beseitigt. Die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts X. kann in diesem Umfang fortgesetzt werden. 1.3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 zu bezahlen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 114.00, gesamthaft Fr. 914.00, sind von der Beklagten zu bezahlen. -9-