Teilzahlungen des Schuldners eine Anrechnung auf das Kapital nur insoweit erfolgt, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist). Aufgrund des ausdrücklichen Antrags des Klägers sowie der Klarheit halber rechtfertigt es sich dennoch, die Beklagte ausdrücklich zu verpflichten, dem Kläger zusätzlich die Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu bezahlen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von der Beklagten zu tragen (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO).