3.2. Entscheide auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) vollstreckt (§ 78 VRPG). Die konkreten Vollstreckungsmassnahmen können durch das urteilende Gericht angeordnet werden (Art. 79 SchKG). Der Kläger hat einen entsprechenden Antrag gestellt, so dass der in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts X. gegen den Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2021 erhobene Rechtsvorschlag für die in Betreibung gesetzten Fr. 1‘500.00 nebst Zins zu 5 % zu beseitigen ist. Mit diesem Urteil kann der Kläger die Fortsetzung der Betreibung im beantragten Umfang verlangen (Art. 79