Der Kläger beantragt mit seinem Begehren in Ziffer 1 betreffend den Zins weniger (nämlich 5 % ab dem Fälligkeitstermin der einzelnen Raten von Fr. 300.00), als ihm gesetzlich zustehen würde. Im Rahmen der Dispositionsmaxime ist das Gericht an die Parteibegehren gebunden. Dem Kläger ist deshalb der von ihm beantragte Zins zuzusprechen. Zur Vereinfachung wird diesbezüglich auf den mittleren Verfalltag, d.h. den 7. Mai 2020, abgestellt.