Die Beklagte bezahlte die beiden ersten Raten fristgerecht, die dritte Rate wäre nach unbestrittener Darstellung des Klägers per 7. März 2020 fällig gewesen. Nachdem die Beklagte die dritte Rate nicht termingerecht bezahlt hat, wurde aufgrund des Ratenzahlungsplans am 8. März 2020 die gesamte Restsumme von Fr. 1'500.00 fällig. Analog Art. 102 Abs. 2 OR ist der Verzug für die gesamte Forderung über Fr. 1'500.00 am 8. März 2020 eingetreten. Es wäre dem Kläger demnach zugestanden, ab dem 8. März 2020 Verzugszins von 5 % für die gesamte Forderung zu verlangen.