Auf fälligen öffentlich-rechtlichen Forderungen ist ein Verzugszins von 5 % pro Jahr zu bezahlen (§ 6 Abs. 1 VRPG). Die Beklagte hat mit dem Rechnungswesen des BKS am 12. Dezember 2019 einen Ratenzahlungsplan abgeschlossen (Klagebeilage 7). Gemäss dieser Vereinbarung gilt der Ratenplan als nicht eingehalten, wenn eine Ratenzahlung nicht termingerecht erfolgt. In diesem Fall wird der gesamte Restbetrag per sofort fällig. Die Beklagte bezahlte die beiden ersten Raten fristgerecht, die dritte Rate wäre nach unbestrittener Darstellung des Klägers per 7. März 2020 fällig gewesen.