werden von der Beklagten nicht bestritten. 3. 3.1. Zusammenfassend hat der Kläger seine Leistungspflicht erfüllt (und die Beklagte bzw. deren Tochter davon profitiert); der dafür vertraglich vereinbarten Gegenleistung, nämlich der Bezahlung des Teilnehmerbeitrags in Höhe -7- von Fr. 2'100.00, kam die Beklagte jedoch unbestrittenermassen nur teilweise nach. Im Umfang von Fr. 1'500.00 hat sie ihre vertragliche Leistungspflicht nicht erfüllt, weshalb der Klägerin eine diesbezügliche Forderung zusteht.