2.3. Wie der Kursbestätigung vom 24. Januar 2020 (Klagebeilage 4) entnommen werden kann, hat die KSB ihren Teil aus dem vertraglichen Leistungsverhältnis vollständig erfüllt. Die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung durch die KSB wurde von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Die Beklagte hingegen hat die dafür vereinbarte Gegenleistung – Bezahlung des Teilnehmerbeitrags – nur im Umfang von Fr. 600.00 (bzw. von zwei Ratenzahlungen à Fr. 300.00 gemäss der Ratenzahlungsvereinbarung vom 12. Dezember 2019 [Klagebeilage 7]) erbracht. Dem Kläger steht daher noch eine Forderung in Höhe von Fr. 1'500.00 zu. Sowohl das Bestehen der Forderung als auch deren Höhe