2. 2.1. Der Kläger macht geltend, die KSB habe ihre aus dem Vertrag fliessende Leistungspflicht – das Durchführen des angebotenen Integrationskurses – vollständig erfüllt. Hingegen habe die Beklagte die vertraglich vereinbarte Gegenleistung – die Bezahlung des vollständigen Teilnehmerbeitrags in Höhe von Fr. 2'100.00 – nur teilweise erbracht, indem sie von den 7 vereinbarten Raten nur deren zwei geleistet habe. Die Beklagte schulde dem Kläger somit noch Fr. 1'500.00 aus dem eingegangenen Vertragsverhältnis.