1.3. Die Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) regelt im 3. Kapitel die öffentlichen Aufgaben (§§ 25 ff.). In § 30 KV werden die Aufgaben im Bereich der Mittelschulen sowie der Berufs- und Weiterbildung festgehalten; danach kann der Kanton unter anderem Berufsschulen führen (Abs. 2 Satz 2). Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung vom 6. März 2007 (GBW; SAR 422.200) führt der Kanton Brückenangebote für Jugendliche mit individuellen Bildungsdefiziten zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung.