Als Vertragsparteien sind üblicherweise entweder zwei oder mehrere Träger von Verwaltungsaufgaben ("koordinationsrechtlicher Vertrag") oder ein oder mehrere derartige Träger und Private ("subordinationsrechtlicher Vertrag") beteiligt. Für die Qualifikation als öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vertrag ist massgebend, ob eine Partei Trägerin von Verwaltungsaufgaben ist und der Vertrag eine Materie betrifft, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (RENÉ W IEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2940 und 2942).