1.2. Der verwaltungsrechtliche Vertrag (auch: öffentlich-rechtlicher Vertrag) charakterisiert sich durch eine übereinstimmende Willenserklärung zweier Vertragsparteien im Hinblick auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses, das seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Als Vertragsparteien sind üblicherweise entweder zwei oder mehrere Träger von Verwaltungsaufgaben ("koordinationsrechtlicher Vertrag") oder ein oder mehrere derartige Träger und Private ("subordinationsrechtlicher Vertrag") beteiligt.