Vor der Klageerhebung teilte der Kläger der Beklagten mit, dass noch offene Forderungen in Höhe von Fr. 1'500.00 ausstehen, und ersuchte sie darzulegen, weshalb sie die ausstehenden Ratenzahlungen nicht geleistet hatte (vgl. Schreiben vom 3. Februar 2022 [Klagebeilage 10]). Damit hat der Kläger seinen Beitrag am Vorverfahren erfüllt. Die Beklagte hat das -4- Schreiben am 5. Februar 2022 erhalten, die Möglichkeit zur Stellungnahme jedoch ungenutzt verstreichen lassen. Darauf ist bei der Kostenauflage Rücksicht zu nehmen, soweit die Beklagte nicht ohnehin sämtliche Verfahrenskosten zu übernehmen hat (vgl. hinten Erw. III).