SAR 271.200). Das Verwaltungsgericht urteilt im Klageverfahren als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen, wenn nicht das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist, und über vermögensrechtliche Streitigkeiten (öffentlich-recht- licher Natur), an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffentlichrechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts beteiligt ist, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivil- oder das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Klage zuständig.