Verwaltungsgericht 3. Kammer WKL.2022.9 / ae / we Art. 128 Urteil vom 1. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin i.V. Erny Kläger Kanton Aargau, handelnd durch das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS), Generalsekretariat / Rechtsdienst, Bachstrasse 15, 5001 Aarau Beklagte A._____ Gegenstand Klageverfahren betreffend Teilnehmerbeitrag für Besuch Integrationskurs Grundkompetenzen 1 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 6. Mai 2019 meldete sich die minderjährige Tochter von A., B., an der Kantonalen Schule für Berufsbildung (KSB) für ein Bildungsangebot im Integrationsbereich an. Als Rechnungsempfängerin wurde auf dem Anmeldeformular A. angegeben. 2. Am 16. Oktober 2019 unterzeichneten B. und A. als deren gesetzliche Vertreterin den Lernvertrag "Integrationskurs Grundkompetenzen 1 2019/2020 – Start August 2019". Unter Ziffer 3 dieses Vertrags ist aufgeführt, dass der Teilnehmerbeitrag Fr. 2'100.00 beträgt. 3. Nachdem der Teilnehmerbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt wurde, ver- einbarte A. mit dem Rechnungswesen des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS) am 12. Dezember 2019 einen Ratenplan (7 Raten à Fr. 300.00). 4. Von diesen 7 Raten bezahlte A. trotz mehrfacher Mahnung nur deren zwei, weshalb am 7. Dezember 2021 für die restliche Forderung in Höhe von Fr. 1'500.00 die Betreibung eingeleitet wurde. Gegen den daraufhin ausgestellten Zahlungsbefehl erhob A. Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 11. August 2022 reichte der Kanton Aargau, handelnd durch den Rechtsdienst des BKS, beim Verwaltungsgericht Klage gegen A. ein mit folgenden Anträgen: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger folgende Beträge zu bezah- len: Fr. 300.- nebst Zins zu 5 % seit 8. März 2020 Fr. 300.- nebst Zins zu 5 % seit 7. April 2020 Fr. 300.- nebst Zins zu 5 % seit 7. Mai 2020 Fr. 300.- nebst Zins zu 5 % seit 6. Juni 2020 Fr. 300.- nebst Zins zu 5 % seit 6. Juli 2020 2. Es sei der in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts X. gegen den Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2021 erhobene Rechtsvorschlag für die Beträge gemäss Ziffer 1 zu beseitigen und es sei festzustellen, dass die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts X. in diesem Umfang fortgesetzt werden kann. -3- 3. Die Beklage sei zu verpflichten, dem Kläger die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 (Rechnung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts X. vom 7. Dezember 2021) zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 1. Dezember 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Der Kläger stützt seine Forderung auf § 60 Abs. 1 lit. a und c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Das Verwaltungsgericht urteilt im Klageverfahren als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus ver- waltungsrechtlichen Verträgen, wenn nicht das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist, und über vermögensrechtliche Streitigkeiten (öffentlich-recht- licher Natur), an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffentlich- rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts beteiligt ist, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gege- ben oder ein Zivil- oder das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Klage zuständig. 2. Vor Einreichung der Klage soll der Kläger dem Beklagten seine Begehren schriftlich mitteilen und ihn um Stellungnahme innert angemessener Frist ersuchen (§ 61 Abs. 2 VRPG). Unterbleibt die Mitteilung oder Stellung- nahme, kann darauf bei der Kostenauflage Rücksicht genommen werden (§ 61 Abs. 2 VRPG). Der Zweck des Vorverfahrens ist, dass der Kläger dem Beklagten seine Begehren mitteilt, überdies sind kurz die Gründe dar- zulegen, auf die der Kläger sein Begehren stützt (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 63 N 6). Vor der Klageerhebung teilte der Kläger der Beklagten mit, dass noch offene Forderungen in Höhe von Fr. 1'500.00 ausstehen, und ersuchte sie darzulegen, weshalb sie die ausstehenden Ratenzahlungen nicht geleistet hatte (vgl. Schreiben vom 3. Februar 2022 [Klagebeilage 10]). Damit hat der Kläger seinen Beitrag am Vorverfahren erfüllt. Die Beklagte hat das -4- Schreiben am 5. Februar 2022 erhalten, die Möglichkeit zur Stellungnahme jedoch ungenutzt verstreichen lassen. Darauf ist bei der Kostenauflage Rücksicht zu nehmen, soweit die Beklagte nicht ohnehin sämtliche Verfah- renskosten zu übernehmen hat (vgl. hinten Erw. III). 3. Kraft des ausdrücklichen Verweises in § 63 VRPG sind im verwaltungsge- richtlichen Klageverfahren die Bestimmungen des Zivilprozessrechts sinn- gemäss anwendbar. Insofern gelangt daher die ZPO zur Anwendung. Anwendbar sind somit die Maximen des Zivilprozesses, insbesondere die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. MERKER, a.a.O., § 67 N 24 ff.). Danach darf das Verwaltungsgericht einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Ge- genpartei anerkannt hat (Dispositionsmaxime). Des Weiteren ist es Sache der Parteien, den Prozessstoff beizubringen und darzulegen (Verhand- lungsmaxime). Der Kläger hat die Tatsachen, auf die er seinen Rechtsan- spruch stützt, (form- und fristgerecht) zu behaupten und zum Beweis zu offerieren; der Beklagte hat diejenigen (rechtshindernden und rechtsauf- hebenden) Tatsachen zu behaupten und zum Beweis anzubieten, mit denen er den gegnerischen Standpunkt widerlegen will. Der in § 17 Abs. 1 VRPG statuierte Untersuchungsgrundsatz gilt im Klageverfahren grund- sätzlich nicht. Der Richter kann im verwaltungsgerichtlichen Klageverfah- ren nur berücksichtigen, was die Parteien behaupten und zum Beweis offerieren; übereinstimmende Parteierklärungen hat er ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts dem Urteil zugrunde zu legen (MERKER, a.a.O., Vorbem. zu den §§ 60–67 N 9; zum Ganzen siehe THOMAS SUTTER-SOMM/CLAUDE SCHRANK und THOMAS SUTTER-SOMM/ BENEDIKT SEILER, in: THOMAS SUTTER SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/ CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 55 N 20, Art. 58 N 9; MYRIAM A. GEHRI, in: KARL SPÜHLER/LUCA TENCHIO/DOMINIK INFANGER [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017, Art. 55 N 2, Art. 58 N 5). II. 1. 1.1. Der Kläger beruft sich als Grundlage für seine Forderung darauf, dass zwischen der Beklagten und der KSB ein verwaltungsrechtlicher Vertrag abgeschlossen worden sei. -5- 1.2. Der verwaltungsrechtliche Vertrag (auch: öffentlich-rechtlicher Vertrag) charakterisiert sich durch eine übereinstimmende Willenserklärung zweier Vertragsparteien im Hinblick auf die Begründung, Änderung oder Aufhe- bung eines Rechtsverhältnisses, das seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Als Vertragsparteien sind üblicherweise entweder zwei oder mehrere Träger von Verwaltungsaufgaben ("koordinationsrechtlicher Ver- trag") oder ein oder mehrere derartige Träger und Private ("subordinations- rechtlicher Vertrag") beteiligt. Für die Qualifikation als öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vertrag ist massgebend, ob eine Partei Trägerin von Verwaltungsaufgaben ist und der Vertrag eine Materie betrifft, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (RENÉ W IEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2940 und 2942). 1.3. Die Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) regelt im 3. Kapitel die öffentlichen Aufgaben (§§ 25 ff.). In § 30 KV werden die Aufgaben im Bereich der Mittelschulen sowie der Berufs- und Weiter- bildung festgehalten; danach kann der Kanton unter anderem Berufs- schulen führen (Abs. 2 Satz 2). Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung vom 6. März 2007 (GBW; SAR 422.200) führt der Kanton Brückenangebote für Jugendliche mit individuellen Bildungsde- fiziten zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung. Die entsprechen- den Ausführungsbestimmungen werden in der Verordnung über die Kanto- nale Schule für Berufsbildung vom 7. November 2007 (SAR 422.221) ge- regelt. Beim vorliegend angebotenen Integrationskurs Grundkompetenzen 1 han- delt es sich somit um eine Verwaltungsaufgabe, welche ihre Grundlage im öffentlichen Recht hat und durch die KSB ausgeführt wird. 1.4. Der Kläger hat mit der Tochter der Beklagten und der Beklagten selber als deren gesetzliche Vertretung am 16. Oktober 2019 einen als "Lernvertrag" bezeichneten Vertrag abgeschlossen (Klagebeilage 3). Die KSB bietet da- bei im Rahmen des Integrationskurses Grundkompetenzen I eine schulische Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Deutsch als Zweit- sprache, Alltagsmathematik, Informations- und Kommunikationstechno- logien sowie Lerntechniken und Arbeitsverhalten an. Im Gegenzug ver- pflichten sich die Kursteilnehmer, einen Teilnehmerbeitrag in Höhe von Fr. 2'100.00 zu bezahlen. Durch die Unterschrift hat die Beklagte den Willen bekundet, zugunsten ihrer Tochter das Angebot der KSB anzuneh- men, und sich dieser (bzw. dem Kanton als Träger der Schule) gegenüber zur Bezahlung des Teilnehmerbeitrags verpflichtet. -6- 1.5. Zusammenfassend liegt mit dem als "Lernvertrag" bezeichneten Schrift- stück ein rechtsgültiger verwaltungsrechtlicher Vertrag vor, in welchem sich die Beklagte zur Zahlung des vollständigen Teilnehmerbeitrags in Höhe von Fr. 2'100.00 verpflichtet hat. Dieser Vertrag bildet die Grundlage der vorliegenden Forderung. 2. 2.1. Der Kläger macht geltend, die KSB habe ihre aus dem Vertrag fliessende Leistungspflicht – das Durchführen des angebotenen Integrationskurses – vollständig erfüllt. Hingegen habe die Beklagte die vertraglich vereinbarte Gegenleistung – die Bezahlung des vollständigen Teilnehmerbeitrags in Höhe von Fr. 2'100.00 – nur teilweise erbracht, indem sie von den 7 ver- einbarten Raten nur deren zwei geleistet habe. Die Beklagte schulde dem Kläger somit noch Fr. 1'500.00 aus dem eingegangenen Vertragsverhält- nis. 2.2. Das VRPG regelt einzig das Verfügungshandeln; auf verwaltungsrechtliche Verträge ist es hingegen nicht anwendbar. Aus diesem Grund finden auf verwaltungsrechtliche Verträge die Vorschriften des Bundesgesetzes be- treffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) als subsidiäres öffentliches Recht analog Anwendung (zum Ganzen: W IEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2941; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1342). 2.3. Wie der Kursbestätigung vom 24. Januar 2020 (Klagebeilage 4) entnom- men werden kann, hat die KSB ihren Teil aus dem vertraglichen Leistungs- verhältnis vollständig erfüllt. Die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung durch die KSB wurde von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Die Beklagte hingegen hat die dafür vereinbarte Gegen- leistung – Bezahlung des Teilnehmerbeitrags – nur im Umfang von Fr. 600.00 (bzw. von zwei Ratenzahlungen à Fr. 300.00 gemäss der Ratenzahlungsvereinbarung vom 12. Dezember 2019 [Klagebeilage 7]) er- bracht. Dem Kläger steht daher noch eine Forderung in Höhe von Fr. 1'500.00 zu. Sowohl das Bestehen der Forderung als auch deren Höhe werden von der Beklagten nicht bestritten. 3. 3.1. Zusammenfassend hat der Kläger seine Leistungspflicht erfüllt (und die Be- klagte bzw. deren Tochter davon profitiert); der dafür vertraglich vereinbar- ten Gegenleistung, nämlich der Bezahlung des Teilnehmerbeitrags in Höhe -7- von Fr. 2'100.00, kam die Beklagte jedoch unbestrittenermassen nur teil- weise nach. Im Umfang von Fr. 1'500.00 hat sie ihre vertragliche Leistungs- pflicht nicht erfüllt, weshalb der Klägerin eine diesbezügliche Forderung zu- steht. Auf fälligen öffentlich-rechtlichen Forderungen ist ein Verzugszins von 5 % pro Jahr zu bezahlen (§ 6 Abs. 1 VRPG). Die Beklagte hat mit dem Rech- nungswesen des BKS am 12. Dezember 2019 einen Ratenzahlungsplan abgeschlossen (Klagebeilage 7). Gemäss dieser Vereinbarung gilt der Ratenplan als nicht eingehalten, wenn eine Ratenzahlung nicht terminge- recht erfolgt. In diesem Fall wird der gesamte Restbetrag per sofort fällig. Die Beklagte bezahlte die beiden ersten Raten fristgerecht, die dritte Rate wäre nach unbestrittener Darstellung des Klägers per 7. März 2020 fällig gewesen. Nachdem die Beklagte die dritte Rate nicht termingerecht bezahlt hat, wurde aufgrund des Ratenzahlungsplans am 8. März 2020 die ge- samte Restsumme von Fr. 1'500.00 fällig. Analog Art. 102 Abs. 2 OR ist der Verzug für die gesamte Forderung über Fr. 1'500.00 am 8. März 2020 eingetreten. Es wäre dem Kläger demnach zugestanden, ab dem 8. März 2020 Verzugszins von 5 % für die gesamte Forderung zu verlangen. Der Kläger beantragt mit seinem Begehren in Ziffer 1 betreffend den Zins weniger (nämlich 5 % ab dem Fälligkeitstermin der einzelnen Raten von Fr. 300.00), als ihm gesetzlich zustehen würde. Im Rahmen der Disposi- tionsmaxime ist das Gericht an die Parteibegehren gebunden. Dem Kläger ist deshalb der von ihm beantragte Zins zuzusprechen. Zur Vereinfachung wird diesbezüglich auf den mittleren Verfalltag, d.h. den 7. Mai 2020, abge- stellt. 3.2. Entscheide auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) vollstreckt (§ 78 VRPG). Die kon- kreten Vollstreckungsmassnahmen können durch das urteilende Gericht angeordnet werden (Art. 79 SchKG). Der Kläger hat einen entsprechenden Antrag gestellt, so dass der in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts X. gegen den Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2021 erhobene Rechtsvorschlag für die in Betreibung gesetzten Fr. 1‘500.00 nebst Zins zu 5 % zu beseitigen ist. Mit diesem Urteil kann der Kläger die Fortsetzung der Betreibung im beantragten Umfang verlangen (Art. 79 SchKG). Der entsprechende Hinweis wird in das Entscheiddispositiv aufgenommen, nachdem er ausdrücklich beantragt wurde. Was die Betreibungskosten in Höhe von Fr. 73.30 anbelangt, ist der Gläu- biger gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt, diese von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (vgl. auch Art. 85 Abs. 1 OR, wonach bei -8- Teilzahlungen des Schuldners eine Anrechnung auf das Kapital nur inso- weit erfolgt, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist). Aufgrund des ausdrücklichen Antrags des Klägers sowie der Klarheit halber rechtfer- tigt es sich dennoch, die Beklagte ausdrücklich zu verpflichten, dem Kläger zusätzlich die Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu bezahlen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die verwaltungsgerichtlichen Ver- fahrenskosten von der Beklagten zu tragen (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des Zeitaufwands auf Fr. 800.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Mangels anwaltlicher Vertretung sind keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 1'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. Mai 2020 zu bezahlen. 1.2. Der in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts X. gegen den Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2021 erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der Klagegutheissung gemäss Ziffer 1 hiervor beseitigt. Die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts X. kann in diesem Umfang fortgesetzt werden. 1.3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 zu bezahlen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 114.00, gesamthaft Fr. 914.00, sind von der Beklagten zu bezahlen. -9- 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Kläger die Beklagte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 1. Dezember 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Erny