Der Streitwert von Fr. 30'000.00 ist im unteren Bereich des Streitwertrahmens gemäss § 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Anwaltstarif (von Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00) angesiedelt. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters des Klägers war jedoch leicht überdurchschnittlich, wobei noch nicht von einem ausserordentlichen Aufwand im Sinne von § 8b Abs. 1 Anwaltstarif gesprochen werden kann. Leicht überdurchschnittlich war auch die Komplexität der Materie mit Bezug auf die sich stellenden Rechtsfragen. Die Bedeutung der Streitsache für den Kläger ist als mittel einzustufen. Unter Berücksichtigung aller Faktoren ist somit die Parteientschädigung auf Fr. 9'000.00 zu bemessen.