III. 1. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht werden bis zur hier nicht überschrittenen Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 keine Verfahrenskosten erhoben (§ 41a Abs. 1 PersG). 2. 2.1. Die Verlegung der Parteikosten richtet sich nach den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren gemäss VRPG (§ 41a Abs. 2 PersG). Demnach werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Kläger ist mit seiner Forderung vollständig durchgedrungen und hat nach dem Unterliegerprinzip Anspruch auf vollständigen Ersatz seiner Kosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht.