Massgeblich ist dabei der Zugang der Mahnung bei der gemahnten Arbeitgeberin bzw. der Ablauf des entsprechenden Datums. In Ermangelung des Nachweises einer aktenkundigen früheren unmissverständlichen Zahlungsaufforderung kann erst die vorliegende Klage als Mahnung eingestuft werden, welche der Beklagten gestützt auf die Instruktionsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2022 am 11. Juli 2022 mit Aufforderung zur Klageantwort zuging. Demnach ist die Beklagte in Gutheissung der vorliegenden Klage zu verpflichten, dem Kläger Fr. 30'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 12. Juli 2022 zu bezahlen.