Auf dem Betrag von Fr. 30'000.00 schuldet die Beklagte dem Kläger den von ihm verlangten Verzugszins zu 5%, jedoch erst seit 12. Juli 2022. Zwar geht das Verwaltungsgericht grundsätzlich davon aus, dass Entschädigungsforderungen wegen widerrechtlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses schon mit deren Zugang beim betroffenen Arbeitnehmer fällig werden. Der Verzug der Forderung wird gleichwohl erst durch eine darauffolgende Mahnung ausgelöst (vgl. dazu den Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2020.17 vom 5. April 2022, Erw. II/4 mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist dabei der Zugang der Mahnung bei der gemahnten Arbeitgeberin bzw. der Ablauf des entsprechenden Datums.