Fr. 30'000.00 zu bemessen ist. Eine Gegenforderung der Beklagten wegen grobfahrlässiger Schadensverursachung durch seine fehlerhafte Rechnungsführung braucht sich der Kläger (mangels ausreichender Substanziierung derselben sowie zufolge stillschweigenden Verzichts der Beklagten respektive Verwirkung) nicht anrechnen zu lassen. - 39 -