5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien vom 31. Mai 2022 aus verschiedenen Gründen (inhaltliche Unausgewogenheit sowie Nichteinräumung einer Überlegungsfrist) nicht gültig zustande gekommen ist. Infolgedessen kann sich der Kläger auf die damit umgangene Schutzbestimmung (Art. 8 Personalreglement) berufen und aus dem Umstand, dass eine am 31. Mai 2022 ausgesprochene Kündigung seines Anstellungsverhältnisses ohne die erforderliche vorgängige Mahnung mit Ansetzung einer Bewährungszeit und unter Verletzung des Gehörsanspruchs des Klägers erfolgt wäre, eine Entschädigungsforderung ableiten, die aufgrund der gesamten Umstände auf