Würden die ersten beiden Schadenspositionen von Fr. 10'103.10 und Fr. 8'616.00 um mindestens 50% reduziert, verbliebe ein vom Kläger der Beklagten zu ersetzender Schaden von höchstens rund Fr. 9'360.00. Damit würde auch der in der Praxis zur Beamtenhaftpflicht eingeführten Obergrenze des Schadenersatzes von maximal drei Vierteln eines (Brutto-)Monatsgehalts oder einem (Brutto-)Monatsgehalt (einigermassen) Rechnung getragen (Der Bruttojahreslohn inklusive Anteil 13. Monatslohn betrug gemäss Klagebeilage 4 zuletzt rund Fr. 120'000.00).