Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass sich der von der Beklagten geltend gemachte Schaden nur teilweise zweifelsfrei den von der Beklagten behaupteten Versäumnissen und Defiziten des Klägers zuordnen lässt. Die Prüfungsdienstleistungen zwischen dem 22. Februar und dem 17. Juni 2022, für welche die B._____ AG der Beklagten einen Akontobetrag von Fr. 16'155.00 (Klageantwortbeilage 15) in Rechnung stellte, wären bis zu - 38 -