J._____ AG) bekannt waren, ohne dass er mit Unterstützungs- oder Weiterbildungsmassnahmen dagegen eingeschritten wäre. Dieses der Beklagten anrechenbare Selbst- oder Mitverschulden müsste nach dem oben Gesagten, wenn auch nicht zu einem vollständigen Haftungsausschluss des Klägers, so doch zumindest zu einer nennenswerten Reduktion des Schadenersatzanspruchs der Beklagten im Mindestumfang von 50% führen.