STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 14 zu Art. 321e). Auf alle Fälle muss der Arbeitgeber Ersatz für ihm bekannten Schaden spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fordern, andernfalls Verzicht anzunehmen ist, insbesondere bei vorbehaltloser Auszahlung des letzten Lohns (BGE 110 II 344, Erw. 2b; Urteile des Bundesgerichts 4A_257/2019 vom 6. November 2019, Erw. 4.4.2, und 4A_351/2011 vom 5. September 2011, Erw. 2.2).