Nach einer Faustregel soll sich der Rückgriff auf 10% des Schadens, maximal aber drei Viertel eines Monatsgehalts (inklusive Anteil 13. Monatslohn und Zulagen) beschränken (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich PB.2009.00032 vom 10. Februar 2010, Erw. 3.1.5 mit Hinweisen). Schliesslich stellt sich noch die Frage, ob der Schadenersatzspruch des Arbeitgebers nicht verwirkt, wenn er diesen in Kenntnis aller Voraussetzungen (Schaden, genaue Höhe, Verursachung, Vertragsverletzung) nicht bei der nächsten Lohnzahlung durch Verrechnung geltend macht oder wenigstens einen entsprechenden Vorbehalt anbringt (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 34 zu Art. 321e; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.