beide unter Hinweis auf BGE 111 II 90, Erw. 1a). Auch in Fällen der grobfahrlässigen Schadensverursachung ist jedoch die Schadenersatzpflicht des fehlbaren Arbeitnehmers zumindest (wegen Selbst- oder Mitverschuldens des Arbeitgebers) herabzusetzen, wenn dieser wissentlich oder aus Nachlässigkeit einen unfähigen, ungeeigneten und unqualifizierten Arbeitnehmer angestellt, eingesetzt oder nach Entdeckung seiner Unfähigkeit in seiner Stelle belassen hat (STAEHELIN, a.a.O., N. 29 zu Art. 321e; REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., N. 28 zu Art. 321e). Hinzu kommt, dass nach der Praxis des Bundes zur Beamtenhaftpflicht voller Schadenersatz nur bei vorsätzlicher Schädigung auszurichten ist.