Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer gegen Gebote elementarster Vorsicht verstösst und nicht berücksichtigt, was jedem verständigen Berufsmann in gleicher Lage und unter gleichen Umständen einleuchten müsste (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 2 zu Art. 321e; STAEHELIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 321e; beide unter Hinweis auf BGE 111 II 90, Erw.